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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
B-VG Art140 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/01/23 97/06/0015 1 (hier betreffend § 42 Abs 2 und § 61 Abs 3 Tir ROG 1994 in der Stammfassung)Stammrechtssatz
Der VfGH hob mit E 28.11.1996, G 195/96 ua, das Tir ROG 1994 idF der Kundmachungen LGBl 1995/6 und 1995/68, insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die erste ROG-Nov LGBl 1996/4, derogiert wurde, und stellte im übrigen fest, daß das Tir ROG 1994, soweit ihm durch die angeführte ROG-Nov derogiert wurde, verfassungswidrig war. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.6.1998 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Der VfGH sprach weiters aus, daß das verfassungswidrige Gesetz auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren beim VwGH nicht mehr anzuwenden ist. Die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsgrundlage (§ 16 Abs 1 lit e und § 16 Abs 2 zweiter Satz Tir ROG 1994 in der Stammfassung) ist im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060007.X01Im RIS seit
20.11.2000