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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Folge
Abweisung einer Vorstellung gegen einen Abbruchauftrag eines Büro- und Geschäftshauses gem §44 Tir BauO.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war auf Grund des überwiegenden Interesses der Antragsteller Folge zu geben, da durch den Abbruch des Büro- und Geschäftshauses vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden können. Den Ausführungen der Antragsteller ist zudem weder von der Tiroler Landesregierung noch vom Gemeindevorstand der Gemeinde Arzl i.P. widersprochen worden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B389.1995Dokumentnummer
JFR_10049672_95B00389_01