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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Der VfGH hob mit E 28.11.1996, G 195/96 ua, das Tir ROG 1994 idF der Kundmachungen LGBl 1995/6 und 1995/68, insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die erste ROG-Nov LGBl 1996/4, derogiert wurde, und stellte im übrigen fest, daß das Tir ROG 1994, soweit ihm durch die erste ROG-Nov derogiert wurde, verfassungswidrig war. Der VfGH stellte weiters fest, daß das verfassungswidrige Gesetz (zur Gänze, nicht nur hinsichtlich der jeweils als präjudiziell vom VwGH im Aufhebungsantrag genannten Bestimmungen) in den nach der Geschäftszahl bestimmten, beim VwGH anhängigen Beschwerdefällen, darunter auch dem vorliegenden Beschwerdefall, nicht mehr anzuwenden sei. Die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsgrundlage (§ 16 Abs 1 und § 16 Abs 2 Tir ROG 1994 in der Stammfassung) ist im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060014.X01Im RIS seit
20.11.2000