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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/06/0010 97/06/0011 97/06/0012Rechtssatz
Der VfGH hob mit E 28.11.1996, G 195/96 ua, das Tir ROG 1994 idF der Kundmachungen LGBl 1995/6 und 1995/68, insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die erste ROG-Nov LGBl 1996/4, derogiert wurde, und stellte im übrigen fest, daß das Tir ROG 1994, soweit ihm durch die erste ROG-Nov derogiert wurde, verfassungswidrig war. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.6.1998 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit. Der VfGH stellte weiters fest, daß das verfassungswidrige Gesetz auch in den vorliegenden Beschwerdefällen des VwGH nicht mehr anzuwenden ist. Die die angefochtenen Bescheide tragende Rechtsgrundlage (§ 16 Abs 2 iVm § 16 Abs 1 sowie § 15 Abs 1 lit a und § 15 Abs 1 lit b Tir ROG 1994) ist im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden, weshalb die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060009.X01Im RIS seit
03.04.2001