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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 7 Tir BauO 1989 unterscheidet sich insoferne signifikant von dem dem E des VfGH, VfSlg 13210/1992 zugrunde liegenden § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 idF LGBl 1983/82, als er lediglich Vorschriften über den Abstand von der Grundgrenze enthält, in dem Bauten errichtet werden dürfen. Eine generelle Bezugnahme auf die Vermeidung von schädlichen Umweltbeeinträchtigungen bei der Errichtung von Bauten, aus der der VfGH im genannten E auch das Gebot ableitete, auf Emissionen aus bestehenden Anlagen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung eines Bauwerks Bedacht zu nehmen, enthält § 7 Tir BauO 1989 nicht. Auch § 23 Tir BauO 1989 betreffend die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse ist (abgesehen davon, daß nach § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 dem Nachbarn kein subjektives Recht aus § 23 Tir BauO 1989 erwächst) keine § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 idF LGBl 1983/82 vergleichbare Bestimmung zu entnehmen, die allenfalls dahingehend gedeutet werden könnte, daß sie nicht nur die bautechnische Ausgestaltung des beantragten Projekts betreffe, sondern auch eine Einbeziehung der Emissionen von bereits bestehenden Anlagen in der Umgebung des Projekts erfordere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060243.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009