Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0304Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0179 5Stammrechtssatz
In Bezug auf seine Sicherheit in einem Drittstaat, in dem er sich vor der Einreise nach Österreich aufgehalten hat, trifft einen Asylwerber nur insofern eine Mitwirkungspflicht, als er die auf vorliegende behördliche Ermittlungsergebnisse gegründete Annahme der Verfolgungssicherheit mit Argumenten, die sich aus seiner individuellen Situation ergeben, zu widerlegen vermag (Beachte: s jedoch E 20.5.1994, 94/01/0298; E 28.6.1995, 94/01/0299 ua).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200303.X08Im RIS seit
03.04.2001