RS Vwgh 1997/1/23 95/20/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0304

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0179 6

Stammrechtssatz

Ob der Asylwerber in einem bestimmten Drittstaat, in dem er sich vor der Einreise nach Österreich aufgehalten hat, Verfolgungssicherheit erlangt hat, hängt nicht jedenfalls von Umständen ab, über die nur der Asylwerber Auskunft geben kann. Bloß deshalb, weil er auf einen Verhalt nicht antwortet, kann die Behörde von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens daher nicht absehen. Die Asylbehörden haben vielmehr von sich aus Ermittlungen anzustellen, die insb auch die Frage des Rückschiebungsschutzes zu umfassen haben (Hinweis E 16.6.1994, 94/19/0271; E 4.7.1994, 94/19/0391; Beachte: s jedoch E 28.6.1995, 94/01/0299).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200303.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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