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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/20/0304Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0179 6Stammrechtssatz
Ob der Asylwerber in einem bestimmten Drittstaat, in dem er sich vor der Einreise nach Österreich aufgehalten hat, Verfolgungssicherheit erlangt hat, hängt nicht jedenfalls von Umständen ab, über die nur der Asylwerber Auskunft geben kann. Bloß deshalb, weil er auf einen Verhalt nicht antwortet, kann die Behörde von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens daher nicht absehen. Die Asylbehörden haben vielmehr von sich aus Ermittlungen anzustellen, die insb auch die Frage des Rückschiebungsschutzes zu umfassen haben (Hinweis E 16.6.1994, 94/19/0271; E 4.7.1994, 94/19/0391; Beachte: s jedoch E 28.6.1995, 94/01/0299).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200303.X05Im RIS seit
03.04.2001