RS Vfgh 1995/3/28 B474/95

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich, da eine Abschiebung des Antragstellers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß eine Abschiebung nach Zaire für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeute, da er bei seiner Rückkehr nach Zaire bis zur annäherungsweisen Wiederherstellung der zivilen Ordnung befürchten müsse, um sein Leben zu kommen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B474.1995

Dokumentnummer

JFR_10049672_95B00474_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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