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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich, da eine Abschiebung des Antragstellers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß eine Abschiebung nach Zaire für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeute, da er bei seiner Rückkehr nach Zaire bis zur annäherungsweisen Wiederherstellung der zivilen Ordnung befürchten müsse, um sein Leben zu kommen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B474.1995Dokumentnummer
JFR_10049672_95B00474_01