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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/28 91/14/0255 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Im Abschluß eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, anderseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, ist eine dem Geschäftsführer der GmbH vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken (Hinweis: E 22.4.1992, 91/14/0252). Bei der vom Geschäftsführer in seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend seine Heranziehung zur Haftung nach § 9 Abs 1 BAO aufgestellten Behauptung, er habe bei Abschluß des Mantelzessionsvertrages im Jahre 1984 nicht damit rechnen müssen, es würden dereinst (hier im Jahre 1988 und im Jahre 1991) Abgabenschulden der GmbH nicht entrichtet werden, handelt es sich um eine gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150121.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009