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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/24 92/15/0041 2Stammrechtssatz
Gemäß § 36 EStG 1972 sind vor Anwendung des Einkommensteuertarifes jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Die durch den Wegfall von Schulden im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen entstandene gewinnerhöhende Betriebsvermögensvermehrung wird primär bei der normalen Gewinnermittlung berücksichtigt, vermindert also einen im laufenden Betrieb entstandenen Verlust oder erhöht den laufenden Gewinn, und wird gemäß § 2 Abs 2 EStG 1972 zum Ausgleich mit Verlusten aus der gleichen oder anderen Einkunftsarten herangezogen. Von dem unter Einbeziehung des Sanierungsgewinnes ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben einschließlich des Verlustabzuges in Abzug gebracht. Verbleibt nach dem Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben ein positives Einkommen, so ist der darin enthaltene Sanierungsgewinn gemäß § 36 EStG 1972 vor Anwendung des Einkommensteuertarifes auszuscheiden (Hinweis: E 30.5.1978, 1396, 2345/75, VwSlg 5267 F/1978; E 3.10.1984, 83/15/0064, VwSlg 5925 F/1984, E 16.9.1987, 85/13/0142; E 25.5.1988, 87/13/0138, 0139; Hofstätter-Reichel, Kommentar § 36 EStG 1972, Randziffer 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150043.X02Im RIS seit
31.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016