Index
23/01 KonkursordnungNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung; sie setzt die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner voraus. Es entspricht daher dem Gesetz, wenn die Behörde die Haftung erst dann geltend macht, wenn sie Kenntnis über das Ausmaß der Uneinbringlichkeit hat. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses kann nicht zwingend auf die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Primärschuldner geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150173.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015