RS Vfgh 1995/3/28 B749/95

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Berufung gegen die Vorschreibung eines Kostenersatzes für die Entfernung und Aufbewahrung eines verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Kraftfahrzeuges (PKW) in der Höhe von S 1.260,-.

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und darzulegen, weshalb ihm bei Entrichtung der Verwaltungsstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B749.1995

Dokumentnummer

JFR_10049672_95B00749_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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