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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Der Zweck des § 36 EStG 1972 und der des § 11 Abs 3 GewStG liegt darin, einen BETRIEB derart zu sanieren, daß dieser weitergeführt oder (zumindest) als wirtschaftliche Einheit veräußert wird (Hinweis E 24.5.1993, 92/14/0041). Die eben erwähnten Bestimmungen dienen somit der Sanierung des Betriebes und nicht der privaten Sphäre des Unternehmers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150043.X06Im RIS seit
31.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016