RS Vwgh 1997/1/23 AW 96/08/0031

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versicherungspflicht - Zur Widerlegung der Stellungnahme der belangten Behörde, wonach die mit dem Antrag zunächst vorgelegten Unterlagen auch unabhängig von den ins Treffen geführten Beitragsrückständen auf die Notwendigkeit eines Insolvenzantrags hindeuteten, hat der Antragsteller eine Zwischenbilanz vorgelegt (Verbindlichkeiten gegenüber der Gebietskrankenkasse in der Höhe von rd S 600.000,-- sind darin berücksichtigt), aus der sich ein vorläufiger Gewinn von rd S 1 Mio ergibt. In einem Begleitschreiben wird zur finanziellen Situation des Antragstellers bemerkt, dies sei auf Grund von Verlusten in den vergangenen Jahren "noch" überschuldet, die finanzielle Situation habe sich infolge eines Großauftrages aber wesentlich gebessert, sodaß die Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen in den letzten Monaten pünktlich nachgekommen sei. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist die vom Antragsteller aufrechterhaltene Behauptung, im Fall der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung müsse ein Insolvenzantrag gestellt werden, nicht nachvollziehbar. Das ergibt sich vor allem daraus, daß es sich bei den geltend gemachten Beitragsforderungen, die sich zumindest teilweise aus der im vorliegenden Verfahren strittigen Versicherungspflicht ergeben sollen, nicht erkennbar um Forderungen handelt, die bei der Verfassung der Zwischenbilanz und der mit ihr vorgelegten positiven Prognose "nicht bekannt" waren. Das Vorliegen der Vorausetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher - bezogen auf die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sachlage - zu verneinen.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1996080031.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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