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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbfallbeseitigungRechtssatz
Keine Folge
Abweisung von Berufungen gegen die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung einer Änderung der bereits gewerberechtlich genehmigten Abfalldeponie Lichtenwörth.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorerst davon aus, daß das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten aus wasserfachlicher Sicht erstattet wurde und die den Gegenstand der gewerberechtlichen Änderungsgenehmigung bildenden Grundstücke jedenfalls nicht explizit betrifft. Der gegenwärtige Verfahrensstand ist dadurch gekennzeichnet, daß bereits im erstinstanzlichen (Genehmigungs-)Bescheid von 09.07.93 der nachfolgenden Berufung unter einem die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles aberkannt worden war. Im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde als Antragsgegnerin erscheint im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Weiterverwendbarkeit der Abfalldeponie in Lichtenwörth gefährdet. Schon aus Gründen einer geordneten Abfallwirtschaft besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse, das iSd §85 Abs2 VfGG die weitere Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid in letzter Instanz eingeräumten Berechtigung zuläßt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B189.1995Dokumentnummer
JFR_10049672_95B00189_01