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23/01 KonkursordnungNorm
KO §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/07 89/14/0298 6Stammrechtssatz
In den Konkurs - und damit auch in den im Laufe eines Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich - fallen grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben. Die Gruppe der Konkursgläubiger ist mit dem Tag der Verfahrenseröffnung abgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150173.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015