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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Ausweisung gemäß §17 Abs1 iVm §15 Abs3 Z1 und §19 FremdenG.
Im Antrag wird nichts dazu vorgebracht, warum mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B820.1995Dokumentnummer
JFR_10049670_95B00820_01