RS Vfgh 1995/3/30 B820/95

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Veröffentlicht am 30.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs1 iVm §15 Abs3 Z1 und §19 FremdenG.

Im Antrag wird nichts dazu vorgebracht, warum mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B820.1995

Dokumentnummer

JFR_10049670_95B00820_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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