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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen hat, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt, sodaß er nur dadurch seiner Obliegenheit gem § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nachkommt, um glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund iSd § 5 AufenthaltsG 1992 vorliegt, darf nicht dahingehend überspannt werden, daß der Fremde vorweg zur Zerstreuung aller denkmöglichen Zweifel an der Verfügbarkeit von Unterhaltsmitteln verpflichtet wäre (Hinweis E 17.10.1996, 95/19/0575).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190739.X02Im RIS seit
13.07.2001