RS Vwgh 1997/1/24 95/19/0739

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Veröffentlicht am 24.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen hat, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt, sodaß er nur dadurch seiner Obliegenheit gem § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nachkommt, um glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund iSd § 5 AufenthaltsG 1992 vorliegt, darf nicht dahingehend überspannt werden, daß der Fremde vorweg zur Zerstreuung aller denkmöglichen Zweifel an der Verfügbarkeit von Unterhaltsmitteln verpflichtet wäre (Hinweis E 17.10.1996, 95/19/0575).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190739.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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