RS Vwgh 1997/1/24 95/19/0206

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Veröffentlicht am 24.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs3;
AufG 1992 §6 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Insoweit eine zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte Bewilligung gem § 5 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor Inkrafttreten der Novelle 1995/351 zur Arbeitssuche unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice berechtigte und gem § 4b Abs 2 Z 2 AuslBG idF vor Inkrafttreten der Novelle 1996/201 bei einer innerhalb von zwölf Monaten erfolgten Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung zum Entfall der Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes iSd § 4 Abs 1 AuslBG führte, ging der Umfang einer zu diesem Zweck erteilten Bewilligung über jenen einer solchen zu anderen Zwecken hinaus. Nach dieser Rechtslage gab es daher gemessen am Umfang der Berechtigungen zwei Arten von Bewilligungen, nämlich solche zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und solche, die einem anderen Aufenthaltszweck dienten. Letztere stellten gegenüber ersteren ein "Minus" dar (Hinweis E 19.12.1996, 95/19/1837).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190206.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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