RS Vfgh 1995/4/11 B623/95

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Veröffentlicht am 11.04.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Sozialhilfe

Rechtssatz

Keine Folge

Mit dem bekämpften Bescheid hat die Salzburger Landesregierung die Stadt Salzburg dazu verpflichtet, zu den Kosten in den Bereichen des Sbg SozialhilfeG, des Sbg BehindertenG und des Sbg PflegegeldG für das Rechnungsjahr 1992 Beiträge - nach Abzug bereits geleisteter Vorauszahlungen - in der Höhe von S 83.271.340,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu leisten.

Dem Antrag stehen zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Wenn nämlich die Vorschreibung von Beiträgen für das Jahr 1992 erst zu Beginn des Jahres 1995 erfolgt, so kann dies als Indiz dafür gewertet werden, daß keine Dringlichkeit gegeben ist. Doch wäre mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides für die Stadtgemeinde Salzburg kein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben. Da die Stadtgemeinde Salzburg bereits Vorauszahlungen für das Jahr 1992 in der Höhe von mehr als zwei Drittel geleistet hat (vgl §41 Sbg SozialhilfeG) und da sie bereits bei der Erstellung des Voranschlages für das Jahr 1992 auch den zu erwartenden (und nunmehr vorgeschriebenen) Restbetrag zumindest der ungefähren Höhe nach hätte veranschlagen müssen, kann daraus, daß die Stadtgemeinde Salzburg es - möglicherweise - unterlassen hat, rechtzeitig Vorsorge für die zu erwartende Restzahlung zu treffen, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Nachteiles nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B623.1995

Dokumentnummer

JFR_10049589_95B00623_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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