RS Vfgh 1995/4/18 B910/95

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Veröffentlicht am 18.04.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung eines (nachträglichen) Bauansuchens für eine ohne Baubewilligung errichtete Kochhütte.

Bei Versagung einer Baubewilligung kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deswegen nicht in Betracht, weil im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG dem Beschwerdeführer nicht mehr Rechte zuerkannt werden können, als ihm selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukämen (s. B v 26.05.94, B1002/94).

(Ebenso: B v 04.05.95, B 208/95).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B910.1995

Dokumentnummer

JFR_10049582_95B00910_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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