Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Abweisung eines (nachträglichen) Bauansuchens für eine ohne Baubewilligung errichtete Kochhütte.
Bei Versagung einer Baubewilligung kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deswegen nicht in Betracht, weil im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG dem Beschwerdeführer nicht mehr Rechte zuerkannt werden können, als ihm selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukämen (s. B v 26.05.94, B1002/94).
(Ebenso: B v 04.05.95, B 208/95).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B910.1995Dokumentnummer
JFR_10049582_95B00910_01