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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 hat die Aufenthaltsbehörde nur zu beurteilen, ob beim Fremden ein Sichtvermerksversagungsgrund (hier iS eines rechtskräftigen - und die Berufungsbehörde bindenden - Aufenthaltsverbotes) vorliegt, nicht aber, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes iSd § 18 FrG 1993 bzw ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 26 FrG 1993 vorliegen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192499.X01Im RIS seit
02.05.2001