RS Vfgh 1995/4/19 B799/95

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung eines nigerianischen Staatsangehörigen gem §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die unmittelbar bevorstehende Vollstreckung des angefochtenen Bescheides das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens verletze, da dem Beschwerdeführer nach erfolgter Abschiebung die Wiedereinreise in das Bundesgebiet, wo sich seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, aufhalte, auf mehrere Jahre verwehrt wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B799.1995

Dokumentnummer

JFR_10049581_95B00799_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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