RS Vwgh 1997/1/24 96/02/0479

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1997
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Index

82/01 Gesundheitsrecht Organisationsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

RSG 1870;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litc idF 1994/518;
StVONov 19te;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/02/0554 E 28. Februar 1997

Rechtssatz

§ 99 Abs 1 lit c idF der 19ten StVO-Nov bezieht sich nur auf § 5 Abs 6 StVO idF der 19ten StVO-Nov. Der dort geregelte Fall betrifft jedoch nur Personen, die nicht nur verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, sondern darüber hinaus "gemäß Abs 5 Z 2" zu einem Arzt - sohin zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt - gebracht wurden. Nur solche als "Betroffene" bezeichnete Personen im § 5 Abs 6 StVO sind daher auch verpflichtet, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. § 5 Abs 7 StVO normiert nicht eine für den "Betroffenen" hinausgehende Verpflichtung zur Duldung der Blutabnahme (hier: der Besch, bei dem angesichts seiner Verletzungen von einer Atemluftuntersuchung von vornherein Abstand genommen worden war, wurde unmittelbar - ohne vorherige Einschaltung eines Arztes iSd § 5 Abs 5 StVO - in eine öffentliche Krankenanstalt gebracht, wo er die Blutabnahme - iSd § 5 Abs 7 StVO zu Recht - verweigerte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020479.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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