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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/19/2431, 2433 bis 2436Rechtssatz
Die Bf (eine Mutter und ihre Kinder) erhoben gegen die Bescheide, mit denen ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen abgewiesen worden waren, im Wege des nunmehrigen Beschwerdevertreters Berufung. Im Rubrum dieser Berufungen wird die Mutter mit ihrem Familiennamen vor der Eheschließung und werden die Kinder bereits mit dem neuen Familiennamen bezeichnet. In ihrer Berufung wies die Mutter auf die aufrechte Ehe hin. Es liegt im Hinblick auf den Inhalt der Berufung der Mutter und auf den Familienzusammenhang mit den schon in den Berufungen der Kinder gebrauchten neuen Familiennamen ein Organisationsverschulden auf Seiten des Vertreters der Bf vor, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, wenn die Fristversäumung darauf beruht, daß ein unter dem früheren Namen der Mutter angelegter Handakt trotz Kenntnis von der Verehelichung und damit einhergehender Namensänderung diese Namensänderung nicht auf dem Handakt vermerkt wird. Auch im Hinblick darauf, daß der bekämpfte Bescheid unter dem neuen Namen der Mutter ergangen und aufgrund des Vorgesagten in der Kanzlei des Vertreters nicht zuordenbar ist, findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt, da es sich auf seiten des Vertreters der Parteien um keinen minderen Grad des Versehens handelt, und dieses Verhalten des Vertreters den Parteien selbst zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996192430.X01Im RIS seit
20.11.2000