RS Vwgh 1997/1/24 96/02/0318

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Veröffentlicht am 24.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §47 Abs1;
FrG 1993 §47 Abs4;
FrGDV 1994 §8;
PolizeigefangenenhaushausO 1988 §23;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur bescheidförmigen Erledigung nach § 23 Abs 2 PolizeigefangenenhaushausO iVm § 23 Abs 1 PolizeigefangenenhaushausO besteht nur in Ansehung von Beschwerden "wegen Verletzung der dem Häftling aus der Hausordnung erwachsenden Rechte". § 23 Abs 2 PolizeigefangenenhaushausO sieht aber keine Pflicht zur BESCHEIDFÖRMIGEN Erledigung von Vorbringen, "die eine Verletzung anderer als aus der Hausordnung erwachsenden Rechte zum Gegenstand haben", vor (Hinweis B 22.3.1993, 92/10/0155). Bezieht sich daher die geltend gemachte behördliche Entscheidungspflicht offenkundig nur auf nicht aus der Hausordnung erwachsende Rechte, kann von vornherein keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde entstehen bzw durch diese Behörde verletzt werden (hier: Zwangsweise Vorführung innerhalb der Schubhafträume vor Verteter der Botschaft des angeblichen Heimatlandes, welcher Fall weder nach § 53c Abs 4 und Abs 5 VStG noch nach § 8 FrGDV 1994 geregelt wird; dagegen steht ein Beschwerderecht nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG zu).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020318.X01

Im RIS seit

01.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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