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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur bescheidförmigen Erledigung nach § 23 Abs 2 PolizeigefangenenhaushausO iVm § 23 Abs 1 PolizeigefangenenhaushausO besteht nur in Ansehung von Beschwerden "wegen Verletzung der dem Häftling aus der Hausordnung erwachsenden Rechte". § 23 Abs 2 PolizeigefangenenhaushausO sieht aber keine Pflicht zur BESCHEIDFÖRMIGEN Erledigung von Vorbringen, "die eine Verletzung anderer als aus der Hausordnung erwachsenden Rechte zum Gegenstand haben", vor (Hinweis B 22.3.1993, 92/10/0155). Bezieht sich daher die geltend gemachte behördliche Entscheidungspflicht offenkundig nur auf nicht aus der Hausordnung erwachsende Rechte, kann von vornherein keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde entstehen bzw durch diese Behörde verletzt werden (hier: Zwangsweise Vorführung innerhalb der Schubhafträume vor Verteter der Botschaft des angeblichen Heimatlandes, welcher Fall weder nach § 53c Abs 4 und Abs 5 VStG noch nach § 8 FrGDV 1994 geregelt wird; dagegen steht ein Beschwerderecht nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG zu).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020318.X01Im RIS seit
01.02.2001