RS Vfgh 1995/4/19 B763/95

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz war eine Feststellung gemäß §54 FremdenG getroffen worden. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich, da eine Abschiebung des Antragstellers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.

Da nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein - noch hinlänglich dargetaner - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (der Beschwerdeführer führt aus, daß sein Interesse an der Erhaltung seiner körperlichen Integrität wesentlich dringender einzustufen sei als das Interesse des Staates Österreich an einer möglichst raschen Abschiebung), war dem Antrag Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B763.1995

Dokumentnummer

JFR_10049581_95B00763_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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