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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Zurückweisung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen "den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich, welcher bisher der beschwerdeführenden Partei noch nicht zugestellt wurde, von welchem Bescheid jedoch die beschwerdeführende Partei durch Akteneinsicht ... Kenntnis erlangt hat".
Im vorliegenden Fall ist - wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt - der mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpfte "Bescheid" noch nicht erlassen. Es mangelt daher überhaupt an einem Bescheid iS des §85 Abs2 VfGG. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B939.1995Dokumentnummer
JFR_10049581_95B00939_01