RS Vfgh 1995/4/20 B987/95, B988/95, B989/95, B990/95, B991/95, B992/95, B993/95, B994/95, B995/95, B

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge

Bestrafung wegen Übertretung des §1 Abs3 iVm §4 Abs1 Wr ParkometerG wegen Abstellen eines KFZ in der Kurzparkzone in Wien I ohne Entrichtung der Parkometerabgabe.

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und insbesondere durch nähere Angaben und Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafen für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B987.1995

Dokumentnummer

JFR_10049580_95B00987_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten