RS Vwgh 1997/1/24 96/02/0467

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Veröffentlicht am 24.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0138 E 1. April 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nach § 89a Abs 7 StVO ist es nicht von Bedeutung, wenn zu Unrecht Abs 2 dieses Paragraphen statt Abs 3 als Grundlage für die Abschleppung des Fahrzeuges zitiert wurde.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020467.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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