RS Vfgh 1995/4/26 B911/95

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Folge

Abweisung einer Vorstellung gegen einen Abbruchauftrag.

Die Beurteilung des seitens der belangten Behörde sowie der Gemeinde Wildermieming dargetanen öffentlichen Interesses an der grundsätzlichen Einhaltung raum- bzw. baurechtlicher Vorschriften ist nicht Gegenstand eines Provisorialverfahrens nach §85 Abs2 VfGG. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und damit auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften ist im vorliegenden Fall vielmehr Gegenstand des dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens.

Da durch den Abbruch des Bauobjektes vollendete Tatsachen geschaffen würden, die auch im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht mehr ohne weiteres korrigiert werden könnten, wäre nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B911.1995

Dokumentnummer

JFR_10049574_95B00911_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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