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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/10/0176 5Stammrechtssatz
Um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, daß die Behörde ihrem Bescheid eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrundelegt. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen (Hinweis E 26.9.1983, 83/10/0199, VwSlg 11163 A/1983, E 9.7.1992, 91/10/0163 und E 29.11.1993, 92/10/0083).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993100184.X03Im RIS seit
20.11.2000