RS Vwgh 1997/1/27 93/17/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/22 95/17/0012 1

Stammrechtssatz

Die Bindung auch der Vorstellungsbehörde und des VwGH an die der Gemeindeinstanz im aufhebenden Vorstellungsbescheid überbundene, tragende Rechtsansicht folgt schon daraus, daß den Parteien ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser bindenden Rechtsansicht zusteht (Hinweis: Azizi, ZfV 1976, 142; E 16.6.1980, 3153, 3154/79; Ablehnung der Kritik von Hecht, ÖJZ 1996, 734 ff).

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170167.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten