RS Vwgh 1997/1/27 93/17/0169

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art144 Abs3;
GebG 1957 §12 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/27 93/17/0167 6

Stammrechtssatz

Stempelgebührenersatz war dem Beschwerdeführer für den schon vor dem VfGH für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den VwGH gestellten und ausgeführten Aufhebungsantrag (§ 12 Abs 1 GebG) zuzusprechen (drei Ausfertigungen der für den VwGH bestimmten Beschwerde a S 120,--). Dementsprechend ist ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall hinsichtlich des Kostenersatzes an Stempelgebühren nicht schlechter gestellt, als er es im Falle einer Beschwerdeergänzung der abgetretenen, jedoch nicht ausgeführten Beschwerde vor dem VwGH wäre.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170169.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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