Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / MedienrechtRechtssatz
Folge, weil dem - wie auch die Regionalradiobehörde in ihrer Äußerung anführt - nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die R GesmbH für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre: Sie hätten nämlich im Fall der Ausübung der Lizenz durch das mit dem bekämpften Bescheid berechtigte Unternehmen erhebliche Wettbewerbsnachteile zu erwarten; demgegenüber fällt die im Verfahren ins Treffen geführte Tatsache weniger schwer ins Gewicht, daß schon vorgenommene Investitionsentscheidungen nicht plangemäß realisiert werden können, zumal bei weiteren derartigen Entscheidungen auf die mit diesem Beschluß verbundene Sistierung der Wirkung des bekämpften Bescheides Bedacht genommen werden kann.
(Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Sendelizenz nach den Bestimmungen des RegionalradioG und Erteilung einer Lizenz an die R GesmbH).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B673.1995Dokumentnummer
JFR_10049573_95B00673_01