RS Vwgh 1997/1/27 96/10/0249

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0250

Rechtssatz

Die bloße, durch nichts untermauerte Behauptung, die abgelehnten Mitglieder des VwGH hätten sich in früheren Verfahren unsachlich verhalten, vermag das Vorliegen von Befangenheitsgründen nicht aufzuzeigen (Hinweis B 13.4.1994, 94/12/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100249.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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