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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0250Rechtssatz
Die bloße, durch nichts untermauerte Behauptung, die abgelehnten Mitglieder des VwGH hätten sich in früheren Verfahren unsachlich verhalten, vermag das Vorliegen von Befangenheitsgründen nicht aufzuzeigen (Hinweis B 13.4.1994, 94/12/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100249.X01Im RIS seit
03.04.2001