RS VwGH Erkenntnis 1997/01/27 93/17/0167

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Rechtssatz

Stempelgebührenersatz war dem Beschwerdeführer für den schon vor dem VfGH für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den VwGH gestellten und ausgeführten Aufhebungsantrag (§ 12 Abs 1 GebG) zuzusprechen (drei Ausfertigungen der für den VwGH bestimmten Beschwerde a S 120,--). Dementsprechend ist ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall hinsichtlich des Kostenersatzes an Stempelgebühren nicht schlechter gestellt, als er es im Falle einer Beschwerdeergänzung der abgetretenen, jedoch nicht ausgeführten Beschwerde vor dem VwGH wäre.

Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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