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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApKG §18 Abs1 Z2 idF 1989/054;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Tat durch einen agent provocateur veranlaßt wurde, fällt nicht ins Gewicht, weil nicht ersichtlich ist, daß die Testkäuferin anders vorgegangen wäre als gewöhnliche Apothekenkunden, insb, daß sie unerlaubte oder verwerfliche Mittel angewendet hätte, um den Beschwerdeführer zum Verstoß gegen Rezeptvorschriften zu verleiten. Insb kann hier nicht davon die Rede sein, daß die Testkäuferin einen Sachverhalt vorgetäuscht hätte, der als besonderer Notfall iSd § 4 Abs 5 RezeptpflichtG hätte angesehen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994100019.X04Im RIS seit
09.01.2002