RS Vfgh 1995/4/27 B940/95

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde gemäß §20 Abs4 Sbg BaupolizeiG zur Behebung von Baugebrechen der baubehördliche Auftrag zur Durchführung bestimmter Maßnahmen bis längstens 30.06.97 an einem in ihrem Eigentum stehenden Objekt erteilt.

Durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde keine Änderung der Rechtsposition der antragstellenden Gesellschaft bewirkt werden, zumal der angefochtene Bescheid eine Leistungsfrist bis 30.06.97 festlegt. Insbesondere kann der antragstellenden Gesellschaft die von ihr behauptete sofortige finanzielle Belastung und das damit verbundene Risiko, wie etwa Aufwendungen, die im Falle des späteren Obsiegens im Beschwerdeverfahren frustriert würden, durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht abgenommen werden. Wird die Beschwerde nämlich etwa abgewiesen, ist die antragstellende Gesellschaft verhalten, die durch den Bescheid festgelegte Leistungsfrist zu wahren.

Sollte das verfassungsgerichtliche Verfahren aber bis zum Ablauf der Paritionsfrist nicht abgeschlossen sein, so steht es der antragstellenden Gesellschaft frei, einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzubringen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B940.1995

Dokumentnummer

JFR_10049573_95B00940_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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