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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51h Abs4;Rechtssatz
§ 51h Abs 4 VStG ist eine Verfahrensvorschrift. Ihre Verletzung kann nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die Behörde bei ihrer Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100149.X01Im RIS seit
20.11.2000