RS Vfgh 1995/5/10 B961/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung einer Staatsangehörigen der "Bundesrepublik Jugoslawien" gem §17 Abs1 FremdenG.

Die Beschwerdeführerin führt aus, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zerstören und den Verlust ihrer ungekündigten Beschäftigung in Österreich bewirken würde.

Der Verfassungsgerichtshof ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde im Hinblick auf §22 Abs1 FremdenG der Ansicht, daß keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B961.1995

Dokumentnummer

JFR_10049490_95B00961_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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