Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Ausweisung einer Staatsangehörigen der "Bundesrepublik Jugoslawien" gem §17 Abs1 FremdenG.
Die Beschwerdeführerin führt aus, daß der Vollzug des angefochtenen Bescheides ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zerstören und den Verlust ihrer ungekündigten Beschäftigung in Österreich bewirken würde.
Der Verfassungsgerichtshof ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde im Hinblick auf §22 Abs1 FremdenG der Ansicht, daß keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B961.1995Dokumentnummer
JFR_10049490_95B00961_01