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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Verfahren nach dem OÖ NatSchG 1995 dient dem Schutz des öffentlichen Interesses am Naturschutz und Landschaftsschutz. Privatrechtliche Beziehungen - etwa das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfaßt wird - führen nach den hier anzuwendenden materiellen Vorschriften des Naturschutzrechtes (§ 1 Abs 1, § 1 Abs 2, § 1 Abs 3, § 5 Abs 1 Z 1 lit a, § 5 Abs 1 Z 2 lit j und § 12 OÖ NatSchG 1995) weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung. § 12 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 1995 erwähnt zwar private Interessen, doch handelt es sich dabei nicht um die privaten Interessen des betroffenen Grundeigentümers, sondern um private Interessen desjenigen, der ein naturschutzrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben verwirklichen will.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100257.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011