RS Vwgh 1997/1/27 96/10/0214

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
NatSchG Bgld 1990 §56 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/27 96/10/0213 1 (hier: die belBeh wies als Berufungsbehörde den neuerlichen Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zurück).

Stammrechtssatz

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belBeh wurde ein Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gem § 5 lit a Z 1, § 50 Abs 6 und § 56 Abs 1 Bgld NatSchG 1990 als dem Flächenwidmungsplan widersprechend abgewiesen. Ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für dasselbe Objekt wurde von der - nunmehr im Devolutionsweg zuständig gewordenen - belBeh wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der VfGH hat mit E vom 26.9.1996, G 59/96 ua, auch in diesem Fall auf Antrag des VwGH ausgesprochen, daß die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" im § 50 Abs 6 Bgld NatSchG 1990 verfassungswidrig war. Eine Änderung der maßgebenden Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, daß sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten. Da die oben genannte Wortfolge im § 50 Abs 6 Bgld NatSchG 1990 im Beschwerdefall im Hinblick auf das E des VfGH vom 26.9.1996 gem Art 140 Abs 7 erster Satz B-VG vom VwGH nicht anzuwenden ist, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100214.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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