RS Vwgh 1997/1/27 96/10/0257

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG OÖ 1995 §13 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers dient dem verwaltungsökonomischen Ziel, landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, daß das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (Hinweis E 23.9.1991, 90/10/0145, VwSlg 13481 A/1991). Nicht aber dient § 13 Abs 2 OÖ NatSchG 1995 der Begründung einer Parteistellung des Grundeigentümers. Für dieses Ergebnis spricht auch die Einordnung dieser Bestimmung unter die Formerfordernisse eines Bewilligungsantrages. Auch der Umstand, daß eine Zustimmung des Grundeigentümers nicht notwendig ist, wenn für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist, zeigt, daß mit § 13 Abs 2 OÖ NatSchG 1995 dem Grundeigentümer keine Parteistellung eingeräumt werden sollte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100257.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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