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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Ausweisung eines bosnischen Staatsangehörigen gem §17 Abs1 FremdenG.
Der Beschwerdeführer führt aus, er sei in Österreich verheiratet, sozial integriert, unbescholten und habe sich bis auf die zweimalige Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften nichts zuschulden kommen lassen. Er erziele ein regelmäßiges Einkommen, Lebensunterhalt und Unterkunft seien auf Dauer gesichert.
Die belangte Behörde führte in ihrer Äußerung aus, daß der Beschwerdeführer seit 30.12.92 über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei während seines illegalen Aufenthaltes erfolgt.
Im vorliegenden Fall bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides, zumal der Beschwerdeführer bislang lediglich wegen zweier Verwaltungsübertretungen bestraft wurde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1136.1995Dokumentnummer
JFR_10049490_95B01136_01