RS Vfgh 1995/5/10 B1136/95

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung eines bosnischen Staatsangehörigen gem §17 Abs1 FremdenG.

Der Beschwerdeführer führt aus, er sei in Österreich verheiratet, sozial integriert, unbescholten und habe sich bis auf die zweimalige Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften nichts zuschulden kommen lassen. Er erziele ein regelmäßiges Einkommen, Lebensunterhalt und Unterkunft seien auf Dauer gesichert.

Die belangte Behörde führte in ihrer Äußerung aus, daß der Beschwerdeführer seit 30.12.92 über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei während seines illegalen Aufenthaltes erfolgt.

Im vorliegenden Fall bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides, zumal der Beschwerdeführer bislang lediglich wegen zweier Verwaltungsübertretungen bestraft wurde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1136.1995

Dokumentnummer

JFR_10049490_95B01136_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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