RS Vwgh 1997/1/27 93/10/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0117 E 27. Juni 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Das Parteiengehör ist nur zu Tatfragen (Sachverhaltsfragen) und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100190.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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