RS Vfgh 1995/5/23 B1315/95

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers befindet sich in Österreich, der Beschwerdeführer steht in einem ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnis.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1315.1995

Dokumentnummer

JFR_10049477_95B01315_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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