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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359b;Rechtssatz
Eine Betriebsanlage verliert den Charakter einer dem § 359b GewO 1994 unterliegenden Anlage nicht nur dann, wenn die Betriebsflächen oder die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte über das im Gesetz genannte Ausmaß hinaus erweitert werden, sondern auch dann, wenn sie gegenüber der im Feststellungsbescheid nach § 359b GewO 1994 enthaltenen Beschreibung so geändert wird, daß die Erwartung, es würden Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden, nicht mehr gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040186.X01Im RIS seit
07.06.2001