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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/04/0268Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/04/0231 1Stammrechtssatz
Während nach der Rechtslage vor der GewRNov 1992 das Vorliegen eines Ausschlußgrundes iSd § 13 Abs 1 GewO 1973 bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nicht verhinderte, daß durch die Anmeldung eines Gewerbes die Gewerbeberechtigung begründet wurde, wirkt nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein solcher Ausschlußgrund insofern absolut, als sein Vorliegen bereits die Entstehung des Gewerberechtes verhindert. Mangels Übergangsvorschriften zur GewRNov 1992 bzgl § 13 Abs 1 GewO 1973 wurde infolge Anmeldung des Gewerbes vor dem 1.7.1993 die Gewerbeberechtigung begründet. Mit der am 1.7.1993 in Kraft getretenen Änderung der für das Entziehungsverfahren anzuwendenden Rechtslage - nach erfolgter Gewerbeanmeldung und Entstehen der Gewerbeberechtigung nach der Rechtslage vor der GewRNov 1992 - ist jedoch ein Entziehungstatbestand gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 verwirklicht, der auch die VOR der Gewerbeanmeldung vom Gewerbeberechtigten verwirklichten Ausschlußgründe umfaßt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040267.X01Im RIS seit
11.07.2001