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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Gewerberechte gehören als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse, sodaß sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf diese Rechte beziehen und ihm im Verfahren nach § 87 GewO 1994 Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukommt (Hinweis E 5.5.1987, 86/04/0227, VwSlg 12464 A/1987).
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040007.X01Im RIS seit
09.05.2001